§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der „PARTNERSCHAFTSVEREIN ELTVILLE-PASSIGNANO“ mit Namenskürzel „PEP“ hat seinen Sitz in Eltville am Rhein und ist in das Vereinsregister des zuständigen Registergerichts einzutragen.
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
1. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Zweck des Vereins ist:
2.1 Pflege und Ausbau der europäischen Städtepartnerschaft zwischen Eltville am Rhein und Passignano sul Trasimeno (Italien) auf der Grundlage der am 26. August 2006 von den Bürgermeistern beider Gemeinden unterzeichneten offiziellen Partnerschaftsurkunde, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
2.2 Pflege und Ausbau des Kulturaustauschs der Regionen Trasimeno und Rheingau.
2.3 Pflege und Ausbau von multilateralen Partnerschaftsbegegnungen in Europa.
3. Die vorgenannten Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
3.1 Durchführung von Partnerschaftsbegegnungen
3.2 Ständige Kontaktpflege
a) zum von der Stadt Passignano sul Trasimeno beauftragten Komitee zur Pflege der Städtepartnerschaft
b) zu den Körperschaften und Organen der Partnergemeinde Passignano sul Trasimeno
c) zu sonstigen Vereinen und Personen in der Partnergemeinde
d) zu kooperierenden Vereinen in Eltville am Rhein
3.3 Veranstaltung von sogenannten passignanesischen Abenden zur Vor- und Nachbereitung von Projekten in der Partnerschaftsarbeit
3.4 Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation der Partnerschaftsarbeit
3.5 Förderung von außerschulischen Jugendbegegnungen und von Schulpartnerschaften
3.6 Kontaktpflege zu anderen Partnerschaftsvereinen
3.7 Kultur- und Bildungsveranstaltungen zu Passignano, der Region Umbrien, zu Italien und zu Europa
3.8 Veranstaltung und Kooperation mit Trägern von italienischen Sprach- oder anderen Kursen.
§ 3 Finanzierung und Vermögen
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten (mit Ausnahme des Satzes 4) keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Mitglieder erhalten unbeschadet der Regelung in Satz 2 für besondere Leistungen (Vorträge und ähnliches) eine angemessene Vergütung. Die Vergütung richtet sich nach dem unteren Rahmensatz, der vergleichsweise ansonsten gezahlt wird. Außerdem können die Mitglieder Auslagenersatz in der gesetzlichen Höhe (Spesen, Fahrtkosten usw.) erhalten, sofern die finanziellen Möglichkeiten des Vereins dies zulassen.
5. Die Mittel zur Erfüllung des Vereinszwecks erhält der Verein durch
a) Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Der Jahresbeitrag ist bargeldlos zu entrichten.
b) Geld- und Sachspenden öffentlicher und privater Stellen
c) sonstige Zuwendungen.
6. Für die Verwaltung des Vereinsvermögens ist der Vorstand verantwortlich. Das Geschäftsjahr umfasst das Kalenderjahr.
§ 4 Mitglieder
1. Der Verein setzt sich zusammen aus den Beitrag zahlenden Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern.
2. Beitrag zahlende Mitglieder sind alle jene natürlichen und juristischen Personen, welche regelmäßig ihre Beiträge entrichten. Gegenseitige Mitgliedschaften von Vereinen sind auch ohne Beitragszahlung möglich.
3. Ehrenmitglieder sind jene natürlichen Personen, die sich durch besonderen Verdienst zugunsten des Vereins auszeichnen oder sich für die Völkerverständigung verdient gemacht haben. Sie sind in der Regel von der Beitragspflicht befreit und von der Ausübung von Mitgliedsrechten ausgeschlossen. Ehrenmitglieder, die dennoch Beiträge entrichten, können auch ihre Mitgliedsrechte ausüben.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Mit der Beantragung wird die Anerkennung der Satzung erklärt.
3. Über die Annahme des Antrages entscheidet der Vorstand.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
2. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
3. Über den Ausschluss oder die Verweigerung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Bescheid. Gegen den Bescheid kann Einspruch bei der Mitgliederversammlung schriftlich erhoben werden.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Beitrag zahlenden Mitgliedern des Vereins. Die Stimme kann weder per Brief noch per Vollmacht abgegeben werden.
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Mitgliederversammlung ist ferner auf Initiative des Vorstandes, der Kassenprüfer oder auf Verlangen von einem Drittel der Beitrag zahlenden Mitglieder einzuberufen.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand durch schriftliche Mitteilung an die einzelnen Mitglieder. Die Einladungen müssen Ort, Datum, Uhrzeit und die Tagesordnung der Mitgliederversammlung beinhalten. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Termin erfolgen.
Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Entlastung des Vorstandes
b) Wahl des neuen Vorstandes
c) Wahl der Kassenprüfer
d) Beschluss über die Höhe der Beiträge
e) Satzungsänderungen
f) Genehmigung des Kassenberichts
g) Genehmigung des Jahresberichtes.
3. Über die Versammlungen aller Organe ist eine von dem /der Vorsitzenden und dem Schriftführer / der Schriftführerin zu unterzeichnende Niederschrift (Protokoll) abzufassen.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Etwaige Nach- und Ergänzungswahlen erfolgen für die restliche Wahlzeit.
2. Der Vorstand wird in folgender Reihenfolge gewählt:
a) Vorsitzender / Vorsitzende
b) Stellvertretender Vorsitzender / Stellvertretende Vorsitzende
c) Schriftführer / Schriftführerin
d) Schatzmeister / Schatzmeisterin
e) Jugendwart / Jugendwartin
f) Pressesprecher / Pressesprecherin
g) bis zu drei Beisitzer / Beisitzerinnen.
Statt einem/einer Vorsitzenden und einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden können zwei gleichberechtigte Vorsitzende gewählt werden.
Der/die Bürgermeister/Bürgermeisterin der Stadt Eltville am Rhein ist Kraft seines/ihres Amtes Mitglied im Vorstand. Er/Sie kann sich vertreten lassen.
3. Vorsitzender/Vorsitzende und Stellvertretender Vorsitzender / Stellvertretende Vorsitzende sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
4. Zu Vorstandsmitgliedern können nur natürliche Personen gewählt werden, die beitragszahlende Mitglieder und mindestens volljährig sind.
5. Der Vorstand muss in geheimer Wahl gewählt werden, wenn mindestens ein anwesendes Mitglied dies verlangt.
6. Zum/zur Ehrenpräsidenten kann ein Beitrag zahlendes Vereinsmitglied auf Lebenszeit gewählt werden, das sich besondere Verdienste für den Verein oder für die Verwirklichung der Vereinsziele und der deutsch-italienischen Freundschaft zwischen Eltville und Passignano erworben hat.
§ 10 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer müssen Beitrag zahlende Mitglieder sein und werden auf zwei Jahre gewählt. Sie nehmen Kontrollaufgaben wahr.
§ 11 Satzungsänderung / Auflösung des Vereins
1. Die Satzung des Vereins kann lediglich von einer Mehrheit von zwei Dritteln der beitragzahlenden Mitglieder geändert werden.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur in besonderen Fällen, in einer zu diesem Zweck mit vorheriger Benachrichtigung von einem Monat einzuberufenden Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von drei Vierteln der beitragzahlenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Förderverein FamilienStadt Eltville e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
3. Falls eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, muss innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu einer weiteren Sitzung eingeladen werden, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen mit einfacher Mehrheit beschlussfähig ist. Auf diese Regelung muss in der 2. Einladung hingewiesen werden.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.
Partnerschaftsverein Eltville - Passignano (PEP)